Langzeitstudiengebühr
Die Hochschulen in Thüringen erheben nach § 4 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz von den Studierenden Langzeitstudiengebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit (RSZ) eines Bachelor- oder konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester (=Toleranzsemester) überschritten wird. Bei konsekutiven Masterstudiengängen wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt.
Fallbeispiele:
1. Studiengang Bachelor Soziale Arbeit:
RSZ 7 Semester + 4 Toleranzsemester = 11 gebührenfreie Hochschulsemester
-> Gebührenpflicht besteht nach dem Ablauf von 11 Hochschulsemestern
2. Konsekutives Masterstudium Soziale Arbeit:
RSZ Bachelor 7 Semester + RSZ Master 3 Semester + 4 Toleranzsemester = 14 gebührenfreie Hochschulsemester
-> Gebührenpflicht besteht nach dem Ablauf von 14 Hochschulsemestern
Ein Zweitstudium liegt vor, wenn Sie mit einem Studiengang einen Abschluss anstreben, nachdem Sie bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben haben. Bei einem Zweitstudium wird als gebührenfreie Zeit die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studienganges + 4 Toleranzsemester zugrunde gelegt.
Bei einem Zweitstudium wird die Regelstudienzeit des gegenwärtig gewählten Studiums und des abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird. Sollte dies auf Sie zutreffen, übersenden Sie uns bitte die Anzeige von Tatbeständen zur Ermittlung der gebührenfreien Studienzeit für ein begünstigtes Zweitstudium.
Trifft eine dieser Ausnahmen auf Sie zu, so wird für die Ermittlung der Gebührenpflicht folgende gebührenfreien Zeit zugrunde gelegt:
Regelstudienzeit des ersten grundständigen Studiums + Regelstudienzeit des gegenwärtigen Zweitstudiums + 4 Toleranzsemester = gebührenfreie Zeit
Fallbeispiele:
1. abgeschlossenes Bachelorstudium (RSZ 6 Fachsemester) in 12 Hochschulsemestern, unter den besten 30 % des Jahrgangs
angestrebtes Zweitstudium Soziale Arbeit (RSZ 7 Fachsemester)
RSZ 6 Semester + 7 Semester + 4 Toleranzsemester = 17 gebührenfreie Hochschulsemester
-> Gebührenpflicht besteht erst ab dem 18. Hochschulsemester
2. abgeschlossenes Bachelorstudium (RSZ 6 Fachsemester) in 6 Hochschulsemestern
angestrebtes Zweitstudium Soziale Arbeit (RSZ 7 Fachsemester), keine der Ausnahmen trifft zu
RSZ Zweitstudium 7 Semester + 4 Toleranzsemester = 11 gebührenfreie Hochschulsemester
-> Gebührenpflicht besteht ab dem 12. Hochschulsemester
3. abgeschlossenes Bachelorstudium (RSZ 6 Fachsemester) in 13 Hochschulsemestern
angestrebtes Zweitstudium Soziale Arbeit (RSZ 7 Fachsemester), keine der Ausnahmen trifft zu
RSZ Zweitstudium 7 Semester + 4 Toleranzsemester = 11 gebührenfreie Hochschulsemester
-> es besteht seit dem 12. Hochschulsemester Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten. Bitte stellen Sie in diesem Fall einen Antrag auf Aussetzen der Gebührenpflicht aufgrund von Bezug von BaFöG-Leistungen.
Die Langzeitstudiengebühr ist mit der Rückmeldung zum jeweiligen Semester zu entrichten. Informationen zur Rückmeldung erhalten Sie im Campusportal im Quicklink Studienservice (Reiter Zahlungen).
Möglichkeiten des Erlasses bzw. des Hinausschiebens der Langzeitstudiengebühr
In begründeten Fällen ist das Hinausschieben bzw. der Erlass der Gebühr möglich. Gründe dafür können z. B. sein: Pflege und Erziehung von Kindern, aktive Mitarbeit in Hochschulgremien oder das Vorliegen von unbilliger oder unzumutbarer Härte. Damit die Gebührenpflicht erlassen werden kann, müssen Sie einen Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr stellen. Des Weiteren haben Sie die Möglichkeit, die Zahlung der Langzeitstudiengebühr hinauszuschieben - bitte benutzen Sie hierfür einen Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht.
- Zweitstudium: Wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie im Erststudium unter den besten 30 % des Jahrganges waren.
- Studiengangwechsel: Wenn Sie einmalig an einer deutschen Hochschule nach dem ersten oder zweiten Semester gewechselt haben.
- Auslandsstudium: Wenn Sie ein oder mehrere Semester im Ausland waren und diese Zeiten nicht als Studienzeiten nach Ihrer SPO angerechnet werden, können Sie diese als Minderungssemester einreichen.
- Gremienarbeit: Nur wer durch Wahl in ein Gremium gewählt wurde, kann einen Antrag auf Hinausschieben der Gebührenpflicht stellen. Dabei gilt: 1 Semester Bonus gibt es bei aktiver Gremienarbeit von 2 Semestern mit einem wöchentlichen Mindestaufwand von 2 SWS im Vorlesungszeitraum; 2 Semester Bonus gibt es bei aktiver Gremienarbeit von 4 Semestern mit einem wöchentlichen Mindestaufwand von 2 SWS im Vorlesungszeitraum. Wenn kein Nachweis über den zeitlichen Umfang eingereicht werden kann, wird die Mitwirkung in einem Gremium mit 1 SWS bewertet.
- Studierende in einem Masterstudiengang müssen Folgendes beachten: Nach dem neuen ThürHGEG wird nur noch in konsekutive sowie weiterbildende Studiengänge (gebühren- bzw. entgeltpflichtig) unterschieden. Dies bedeutet, dass alle konsekutiven Masterstudiengänge auch für Diplomabsolventen konsekutiv sind und die Studierenden Langzeitstudiengebühr zahlen müssen, wenn sie Hochschulzeiten von Regelstudienzeit des ersten Studienganges + Regelstudienzeit des Masterstudienganges + 4 Bonussemester überschritten haben. Im Regelfall beträgt die Summe aus Bachelor- und Masterregelstudienzeit 10 Semester. Bitte teilen Sie uns mit, wenn bei Ihnen eine andere Regelstudienzeit zu Grunde liegt.
- Falls Sie den Semesterbeitrag sowie die Langzeitstudiengebühr in der angegeben Zeitspanne zur Rückmeldung in das neue Semester nicht überweisen können, bietet Ihnen das Studierendensekretariat die Möglichkeit des Antrages auf Aufschub bis zum Ende des Vorsemesters an.
Hinweise zu ausgewählten Härtefällen:
- unmittelbare Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung: Sie müssen den Nachweis über die Anmeldung zur Bachelor- bzw. Masterarbeit vorlegen.
- wirtschaftliche Notlage (angelehnt an die Regelungen des BAföG) liegt dann vor, wenn Sie ein durchschnittliches monatliches Einkommen von weniger als 853 € (bei eigener Wohnung) bzw. 583 € (wohnhaft bei den Eltern) nachweisen können. Bei weniger als 853 € bzw. 583 € werden Sie von der Zahlung der Langzeitstudiengebühr für dieses Semester befreit. Als Nachweis sind die kompletten Kontoauszüge der letzten 6 Monate, der Mietvertrag und die Nachweise anderer Einkünfte vorzulegen. Der „Antrag auf Erlass der Langzeitstudiengebühr“ kann von unserer Internetseite heruntergeladen werden, außerdem liegt er im Studierendensekretariat aus.
- Diese Befreiung wird nur einmalig für 1 Semester gewährt.
Anträge auf Minderung oder Erlass der Gebührenerhebung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls, die für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würden, können nur dann positiv beschieden werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Beispiel:
„Eine alleinerziehende Mutter von 3 Kindern muss ein Zweitstudium aufnehmen, da sie durch eine nachgewiesene Allergie nicht mehr ihre Tätigkeit nach dem Erststudium ausüben kann.“
Es werden nur die Absolventen von der Langzeitstudiengebühr im neuen Semester befreit, deren Abgabe bzw. Verteidigung (Abschlusskolloquium) der Abschlussarbeit im 1. Monat (Oktober/April) des neuen Semesters stattfindet. Die Exmatrikulation muss bis zum 31.10. bzw. 30.04. erfolgen. Diese muss beantragt werden und erfolgt nicht automatisch.
Sie müssen in diesem Fall vorher die gesamte Langzeitstudiengebühr bezahlen, erst danach erhalten Sie auf Antrag Ihre Langzeitstudiengebühr vollständig erstattet, wenn der Antrag bis zum 30. April bzw. 31. Oktober des laufenden Semesters eingereicht wurde.
Hinweis: Wenn Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und keinen Erlass der Gebühr bekommen können, gibt es folgende Möglichkeiten:
- Bildungskredit: Zu beantragen beim Bundesverwaltungsamt (www.bva.bund.de), es werden maximal 2 Jahre Förderung gewährleistet, ein Rechtsanspruch besteht aber nicht.
- Hilfe zum Studienabschluss nach § 15 Abs. 3 a BAföG: Zu beantragen beim Amt für Ausbildungsförderung, es werden maximal 2 Semester gewährt. Wenn BAföG gezahlt wird, kann auf Antrag der Studierende von der Langzeitstudiengebühr in dieser Zeit befreit werden (§ 4 Abs. 5 ThürHGEG).